EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
Eine Änderung mit Auswirkung
Die geänderte European Energy Directive (EED) trat am 25. Dezember 2018 in Kraft und markiert einen bedeutenden Schritt der EU, um die Umwelt durch effizientere Energieverwendung zu schützen. Ursprünglich eingeführt im Jahr 2012 und nun in überarbeiteter Form von 2018, zielt die EED darauf ab, den Energieverbrauch insgesamt zu senken. Ein zentraler Ansatzpunkt dabei ist die Förderung von Transparenz in Bezug auf Energiekosten.
Die EU setzt hierbei auf eine klare Offenlegung von Verbrauchsdaten, um Verbraucher darüber zu informieren, wie ihr individuelles Verhalten den Energieverbrauch beeinflusst. Durch die Bereitstellung von Verbrauchsinformationen während des Jahres können Verbraucher zeitnah reagieren, um ihren Energieverbrauch aktiv zu reduzieren oder niedrig zu halten. Dieser proaktive Ansatz soll nicht nur die Energieeffizienz steigern, sondern auch langfristig zu einer Verringerung der Umweltbelastung durch den Energieverbrauch beitragen.
Zusätzlich zur Transparenz bei den Energiekosten und Verbrauchsdaten legt die EED auch Wert auf die Förderung von Energieaudits und die Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen in großen Unternehmen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass sowohl private Haushalte als auch große Unternehmen ihren Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der EU leisten können.
Insgesamt stellt die EED einen wichtigen regulatorischen Rahmen dar, der darauf abzielt, die EU-Mitgliedsstaaten und ihre Bürger zur effizienteren Nutzung von Energie zu motivieren und somit langfristig zu einer nachhaltigeren Zukunft beizutragen.
Schritt für Schritt, die Stufen der EED
Am 25. Dezember 2018 wurde ein bedeutender Fortschritt erzielt: Die Europäische Union hat eine Einigung erzielt und die Überarbeitung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie ist nun rechtskräftig.
Ab dem 25. Oktober 2020 trat der zweite Schritt dieser Richtlinie in Kraft. Dieser besagt, dass nur noch fernauslesbare Messtechnik installiert werden darf. Bestehende Heizkostenverteiler, Wasserzähler oder Wärmemengenzähler ohne Funk dürfen weiter verwendet werden, bis sie aufgrund von Alterungsprozessen wie Batterieversagen oder dem Auslauf der Eichfrist ausgetauscht werden müssen. Zusätzlich ist vorgeschrieben, dass wir als Ihr Messdienst mindestens zweimal im Jahr die Verbrauchswerte an die Nutzer übermitteln müssen, sofern die Messtechnik fernauslesbar ist. Der Begriff "fernablesbar" bedeutet hierbei nicht nur, dass die Geräte mit Funk ausgestattet sind, sondern dass die Daten digital an uns übermittelt werden, beispielsweise über ein Gateway.
Ab dem 1. Januar 2022 trat der dritte Schritt in Kraft, der uns verpflichtet, Ihnen die Verbrauchswerte monatlich zur Verfügung zu stellen, sofern die Daten digital an uns übermittelt werden.
Schließlich müssen bis zum 1. Januar 2027 alle Liegenschaften so ausgestattet sein, dass sie ihre Verbrauchsdaten monatlich digital an uns übermitteln können. Dies markiert den letzten Schritt der Umstellung gemäß der überarbeiteten EU-Energieeffizienz-Richtlinie.
Diese sukzessiven Schritte markieren einen entscheidenden Fortschritt hin zu effizienterem Energiemanagement und transparenterer Verbrauchsinformation für alle Nutzer und Liegenschaften innerhalb der Europäischen Union.